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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2010 - L 4 KR 235/11 B ER   

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https://dejure.org/2010,117109
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2010 - L 4 KR 235/11 B ER (https://dejure.org/2010,117109)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.09.2010 - L 4 KR 235/11 B ER (https://dejure.org/2010,117109)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. September 2010 - L 4 KR 235/11 B ER (https://dejure.org/2010,117109)
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  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2010 - L 4 KR 235/11
    Die Revision gegen dieses Urteil vom 22. September 2010 ist beim Bundessozialgericht unter dem Az: B 12 KR 19/10 R anhängig.

    Aufgrund dieser Rechtsauffassung des erkennenden und des 1. Senats des LSG im Urteil vom 22. September 2010 (aaO) und des beim Bundessozialgericht unter dem Az.: B 12 KR 19/10 R anhängigen Verfahrens hält der Senat bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache für wahrscheinlich.

  • BSG, 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2010 - L 4 KR 235/11
    Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: B 12 KR 6/06 R m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2010 - L 1 KR 330/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2010 - L 4 KR 235/11
    Wie bereits das LSG Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 22. September 2010 - Az.: L 1 KR 330/08 - (in JURIS - das Rechtsportal) entschieden hat, fallen Kapitalzahlungen aus einer Direktlebensversicherung an einen Hinterbliebenen, die zunächst Teil des Nachlasses wurden und somit Einnahmen aus ererbtem Vermögen darstellen, nicht unter die Beitragspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 229 SGB V. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Überzeugung an.
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